Gewährleistung
Gewährleistung ist ein gesetzliches Recht und in Österreich im §§922–933 ABGB verankert. Sie beschreibt das Recht eines Käufers auf Haftung des Verkäufers bei einem Mangel des gekauften Produkts. Innerhalb der gesetzlichen Frist muss die Gewährleistung gewehrt werden, egal ob der Mangel vom Verkäufer verursacht oder verschuldet wurde. Allerdings müssen solche Mängel schon beim Kauf vorliegen, um einen Verkäufer haftbar zu machen. Die Beweislast, ob dem so ist oder nicht liegt bis zu 6 Monate nach dem Kauf beim Verkäufer, danach beim Käufer. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren bei beweglichen Sachen oder 3 Jahren bei unbeweglichen Sachen geltend gemacht werden - also Rechnung aufheben.
Muss ein Verkäufer Gewährleistung geben, da ein Mangel vorliegt, stehen ihm folgende Gewährleistungsbehelfe, also folgende Möglichkeiten der Behebung des Mangels, zur Verfügung:
- Verbesserung (Reparatur)
- Austausch
- Preisminderung
-
Wandlung (Aufhebung des Vertrages - sprich Geld zurück)Prinzipiell haben aber Verbesserung und Austausch Vorrang und nur, wenn dies aufgrund der Art der Ware nicht mehr oder nur sehr schwer möglich ist, kann der Käufer Preisminderung oder Wandlung anbieten.
Garantie
Eine Garantie ist kein gesetzliches Recht, sondern muss bei Abschluss eines Kaufvertrags vereinbart werden. Garantien werden von Verkäufern des öfteren als Nebenvereinbarungen verkauft bzw. als Argument für einen Hersteller herangezogen (zb. 10 Jahre Garantie auf Durchrosten bei Haushaltsgeräten, Autos usw.). Oftmals nutzen Verkäufer allerdings unechte Garantien als Verkaufsargument. Also Achtung: Wenn jemand 2 Jahre lang für Schäden eine Garantie bietet, dann ist das noch keine Leistung von ihm. So eine Leistung muss jeder erbringen, da man hier noch in der Gewährleistungszeit ist. Eine Garantie muss entweder eine Verlängerung von gesetzlichen Fristen sein (länger als 2 bzw. 3 Jahre) oder inhaltlich über die Gewährleistung hinausgehen (zb. auch bei Mängel, die nach dem Kauf entstanden sind).
Schadenersatz
Schadenersatz stellt im Gegensatz zur Gewährleistung die Verschuldensfrage. Ein Verkäufer kann also nur schadenersatzpflichtig werden, wenn er Schuld an einem Schaden hat. Hier wird laut $ 1294 ABGB unterschieden zwischen folgenden Graden des Verschuldens:
- Vorsatz: bewusstes rechtswidriges Handeln
- grobe Fahrlässigkeit: diese liegt dann vor wenn der Schaden durch einen Fehler entsteht, der einem sorgfältigen Menschen in der gleichen Situation nicht passiert wäre (zb. Verkehrsunfall mit Alkohol am Steuer, der nicht passiert wäre, wenn der Fahrer nüchtern gewesen wäre)
-
leichte Fahrlässigkeit: liegt vor, bei Schäden aufgrund von Fehlern, die auch einen sorgfältigen Menschen passieren hätten können.Rechtlich wird noch zwischen Vermögensschäden (zb. kaputtes Bad, weil ein Rohr falsch eingebaut wurde) und ideeller Schaden (zb. Schmerzen, Trauerschäden) unterschieden. Bei Vermögensschäden wird noch unterschieden zwischen positivem Schaden, also einer Minderung vorhandenen Vermögens und entgangenem Gewinn (zb. Produktionsausfall, weil eine gekaufte Produktionsmaschine schadhaft war). Diese Unterscheidung ist wichtig, da entgangener Gewinn nur ab grober Fahrlässigkeit ersetzt wird, aber nicht bei leichter Fahrlässigkeit.
Zu guter Letzt noch das wichtigste und zwar die Worte meines Professors für Schadenersatzrecht an der DUK: “Augen auf, Kauf ist Kauf!”.